Filmzensur im Namen des Jugendschutzes
Jeder in der Schweiz erhältliche Bildträger ist mit einem Logo versehen, das die Information enthält, ab wie viel Jahren der Inhalt des entsprechenden Produkts in dessen Herstellungsland freigegeben ist. Es folgt eine kurze Einführung in die Welt der Filmfreigaben, dies vor allem aus deutscher Sicht.
SOZ-MAG Beitrag von Alan Heckel
Der Mord am 10 jährigen James Bulger (Liverpool, 1993), das Massaker von Littleton (1999) oder der Todesschütze von Erfurt (2002): Wann immer Kinder und Jugendliche schreckliche Gewalt- oder sonstige Straftaten verüben, dauert es nicht lange, bis die Boulevardmedien einen oder gleich beide, der in solchen Situationen “üblichen Verdächtigen” präsentieren: Heavy Metal-Musik und gewalthaltige Filme. Im ersteren Fall werden in der Regel einzelne Vertreter herausgepickt, um an ihnen ein Exempel zu statuieren; in den USA standen bereits Künstler wie AC/DC, Ozzy Osbourne, Judas Priest oder Marilyn Manson wegen Aufruf zum Mord bzw. Selbstmord vor Gericht.
Bei Filmen hingegen gerät meist ein ganzes Genre-(normalerweise Action und/oder Horror) ins Kreuzfeuer der Kritik. “Empörte” Politiker wie der bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) stellen in derartigen Situationen normalerweise die Forderung, solchen “Schund” zu verbieten und rücken sich damit selbst wieder ins Licht der Öffentlichkeit. Dabei scheint offensichtlich niemandem aufzufallen, dass bereits eine Art "Sicherung" existiert, welche Kinder und Jugendliche vor dem Kontakt mit derlei Material schützen soll: Die Filmfreigaben.
Von Horrorfilmen und Männlichkeitsriten
Der Sinn und Zweck der Freigaben liegt darin, Minderjährige von für sie ungeeigneten Filmen oder anderen Fernsehsendungen fernzuhalten. Der Grund, dass sich Pubertierende vorzugsweise Action- und Horrorfilme ansehen, ist in erster Linie –neben Mode und Musik- ein wichtiger Bestandteil für die Entwicklung eines eigenen „Stils“, welcher der Selbst- und Gruppenpräsentation dient und gleichzeitig zu einer Abgrenzung gegenüber Institutionen wie Schule und Elternhaus beiträgt.
Dies ist in einer Lebensphase, in der die Peer-Group eine besonders starke Stellung einnimmt, völlig normal. Hinzu kommt, dass vor allem männliche Teenager den Horrorfilm sehr zu schätzen wissen, weil das Aushalten von Horrorszenen zu einer Art Mannbarkeitsritus, der wiederum einer in der Regel früh sozialisierten Rollendefinition entspricht, gehört.
Trotzdem hegen Erwachsene den Konsens, dass gewisse Arten von Filmen unter Umständen die Entwicklung Minderjähriger negativ beeinflussen: Da Kinder und Jugendliche sich mitten in ihrer Sozialisation befinden, in der sie in die Normen, Wertvorstellungen und Rollen ihrer Umgebung hineinwachsen, sind sie besonders gefährdet. Die weitverbreitete Vorstellung, dass das Beobachten von medialer Gewalt bei einem Rezipienten (egal welchen Alters) den Drang auslöst, selbst gewalttätig zu werden, ist aber falsch. Sämtliche wissenschaftlichen Theorien die versucht haben, televisäre Gewalt als einzige Ursache realer Gewalt darzulegen, sind falsifiziert worden und geniessen deshalb zumindest in Fachkreisen wenig Beachtung.
Die FSK...
Während in der Schweiz die Freigabe für Kinofilme von Kanton zu Kanton variiert, werden die ohnehin sehr wenigen einheimischen Video- und DVD-Veröffentlichungen lediglich mit Altersempfehlungen versehen. Die meisten westeuropäischen Länder sowie die USA und Kanada besitzen hingegen schon seit vielen Jahrzehnten Einrichtungen für die Prüfung und Freigabe von Filmen. Die in der Deutschschweiz erhältlichen Bildträger werden fast ausschliesslich in Deutschland hergestellt und lizenziert, was zur Folge hat, dass auf den entsprechenden Produkten deutsche Freigaben abgedruckt werden.
Die 1949 gegründete FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) ist diejenige Organisation, die in Deutschland für die Filmprüfung zuständig ist. Sie wurde, wie auch vergleichbare Institutionen in anderen Ländern, in erster Linie gegründet, um einer staatlichen Zensur, wie sie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durchaus üblich war, zuvorzukommen. Heutzutage entscheidet ein Ausschuss der FSK, deren Mitglieder von der öffentlichen Hand und der Filmwirtschaft gestellt werden, über die Höhe der Altersfreigabe (“Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, “Freigegeben ab 6 Jahren“, “Freigegeben ab 12 Jahren“, “Freigegeben ab 16 Jahre“, “Nicht freigegeben unter 18 Jahren“). Eine nach einer geheimen Abstimmung zustande gekommene Freigabe wird im Nachhinein nicht mehr zum Gegenstand einer Diskussion gemacht. Über jedes geprüfte Werk wird zusätzlich ein Gutachten erstellt, das die Freigabe begründet (die Gutachten neueren Datums sind auf www.fsk-online.de abrufbar). Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass kein Bildträger ohne FSK-Freigabe öffentlich angeboten werden darf. Diese Bestimmung ist für die FSK besonders wichtig, da sie durch Prüfgebühren finanziert wird.
In Deutschland existiert auch die Möglichkeit der Indizierung; diese erlaubt es, einen „schwer jugendgefährdenden“ Film auf den Index der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) zu setzen. Daran sind ein Abgabe- und Verbreitungsverbot an Kinder- und Jugendliche sowie eingenerelles Werbeverbot geknüpft. Des weiteren dürfen indizierte Filme nur in einer durch Schnitte bearbeiten Fassung, die nicht mehr als „schwer jugendgefährdend“ gilt, im Fernsehen ausgestrahlt werden. Diese Bestimmung gilt sowohl für das Free- als auch für das Pay-TV. Pornofilme, die selbstverständlich auch Minderjährige sittlich schwer gefährden können, sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen.
Einen Schritt weiter als die Indizierung geht die Beschlagnahme eines Films. Der Verkauf und der Versand eines beschlagnahmten Films ist verboten, der Besitz für den persönlichen Bedarf hingegen ist erlaubt, wenn es sich nicht um Kinderpornographie handelt. In den Besitz eines beschlagnahmten Films gelangt man in der Regel, indem man ihn entweder vor der Beschlagnahme in Deutschland gekauft hat oder im Ausland auf legale Weise erwirbt und als persönlichen Besitz mitbringt. Ein selbständiger "Import" ist also nicht verboten, solange man nicht die Absicht hat, den beschlagnahmten Titel zu verbreiten. Die Kriterien die eine Beschlagnahme rechtfertigen, sind übrigens die gleichen wie bei einer Indizierung; nur treten sie in diesem Fall in noch stärkerem Ausmass auf.
...wacht ĂĽber das Kino...
Eine FSK-Freigabe hat zur Folge, dass ein Film nur dem für ihn „geeigneten“ Publikum gezeigt werden darf. Mit anderen Worten; (Ausweis-)Kontrollen an der Kinokasse sollen ein Unterschreiten des Mindestzutrittalters verhindern. Eine wie in der Schweiz und in diversen anderen Ländern gültige Bestimmung, dass ein Minderjähriger in Begleitung eines Erwachsenen bzw. Erziehungsberechtigten einige Jahre jünger als die Altersfreigabe sein darf, existiert in Deutschland nicht.
...die Videos...
Auch der Videomarkt wird durch die FSK-Freigaben beeinflusst: So dürfen ab 18 Jahren freigegebene Bildträger nur in Videotheken * zu Videotheken haben in Deutschland ohnehin nur Erwachsene Zutritt * ausgestellt und beworben werden. Warenhäuser und andere, nicht auf Bildträger spezialisierte Geschäfte dürfen zwar nicht-jugendfreie Filme im Sortiment führen, diese aber nicht öffentlich ausstellen; das Gleiche gilt für entsprechende Anbieter im „deutschen“ Internet wie www.amazon.de oder www.bol.de. Ein Erwachsener kann aber nachfragen, ob ein bestimmter FSK 18-Titel, von dem er nur durch Werbung oder Ausstellung in einer Videothek erfahren haben kann, zum Verkauf steht. Bei einer positiven Antwort kann die Ware ausgehändigt und „normal“ gekauft werden.
...und das Fernsehen.
Der lange Schatten der FSK-Freigaben reicht sogar bis zur Fernsehausstrahlung: Deutsche TV-Sender dürfen ab 16 Jahren und ab 18 Jahren freigegebene Filme erst nach 22 Uhr bzw. 23 Uhr zeigen. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn die ausgestrahlte Fassung mit der von FSK geprüften Fassung „nicht inhaltsgleich“ ist, also in gekürzter Form vorliegt. Auf diese Weise soll ein Programm „für die ganze Familie“ bis 22 Uhr gewährleistet werden.
Die „FSK des Fernsehens“ ist die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen), der mittlerweile alle deutschen Privatsender angeschlossen sind. Zu deren Vertretern kommen auch Personen aus den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Kommunikationswissenschaft sowie dem praktischen Jugendschutz hinzu. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten hingegen gehören nicht zur FSF, stehen aber in regelmässigem informellem Kontakt mit ihr. Da in Deutschland aufgrund des Zensurverbotes Sendungen, die nicht vorher im Kino liefen oder auf Video erschienen sind, erst nach ihrer TV-Ausstrahlung beanstandet werden dürfen, beschäftigt sich die FSF hauptsächlich mit Serien und Fernsehfilmen. Hinzu kommen die bereits erwähnten, gegenüber der geprüften FSK-Fassung gekürzten Spielfilme, von welchen sich die Privatsender bei einer früheren Ausstrahlung höhere Einschaltquoten und entsprechend höhere Werbeeinnahmen versprechen.
Jugendschutz vor Zensurverbot- Sinn und Unsinn der Filmfreigaben
Dass Spielfilme am laufenden Band trotz einem gesetzlich festgelegten Zensurverbot geschnitten werden, erscheint seltsam. Allerdings existiert auch ein Jugendschutzgesetz, das die „geistige und seelische Entwicklung“ von Kindern und Jugendlichen schützen soll. Der Jugendschutz hat in Deutschland Priorität und legitimiert damit die Einschränkung der Medien- bzw. der Kunstfreiheit. Da das Fernsehprogramm vom Grossteil der Zuschauer ohnehin als relativ gewalthaltig empfunden wird, scheint es deshalb kaum jemanden zu stören, dass Fernsehsender unter dem Denkmantel des Jugendschutzes Filme kürzen, um ihren Profit zu vergrössern. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, Filme durch Schnittauflagen einem Publikum zugänglich zu machen, für das sie nicht bestimmt sind. Schliesslich wird einem Film, der mit einer bestimmten Freigabe ausgestattet ist, eine bestimmte Wirkung unterstellt. Diese Wirkung wird in erster Linie durch die Botschaft und nicht durch die Bilder eines Films vermittelt.
Härte und „laissez-faire“ –Filmfreigaben international
FSK, FSF und die Indizierungsmöglichkeit machen es also Kindern und Jugendlichen relativ schwer, an für sie ungeeignetes Material zu kommen. Nicht umsonst wird das deutsche System des Jugendmedienschutzes von Experten als das wirkungsvollste angesehen. Trotzdem wird immer wieder Kritik laut; für die einen sind die (nicht öffentlich gemachten) Bewertungskriterien zu streng, für andere wiederum sind sie nicht streng genug. Dass beide Seiten „recht“ haben, zeigen die folgenden Beispiele: Der Science Fiction-Film „Starship Troopers“ wurde in Deutschland von der FSK ab 18 Jahren freigegeben und von der BPjM indiziert, während er in Frankreich an keine Altersfreigabe gebunden ist und damit zu jeder Tageszeit im Fernsehen laufen darf. Beim Drama „Erin Brockovich“ hingegen ist die deutsche Freigabe mit „FSK ab 6 Jahren“ sehr niedrig, in den Vereinigten Staaten ist er ab 17 Jahren - nach Pornofilmen ist dies in den USA die zweithöchste Freigabestufe- freigegeben. Die obigen zwei Spielfilme sind bei weitem nicht die einzigen mit Diskrepanzen im Bereich der Freigaben; der Liste von Freigabeunterschieden zwischen zwei oder mehreren Ländern liessen sich noch unzählige weitere Beispiele hinzufügen...
Der Grund für verschiedene Freigaben für die gleichen Filme liegt, neben abweichenden Freigabestufen, in den unterschiedlichen Bewertungsstandards der Länder. Während die deutschen Jugendschützer in erster Linie durch harte Gewaltszenen zum handeln gezwungen werden, sind es in den USA nackte Haut und „Bad Language“, in Grossbritannien ist es die Kombination aus beidem, (beispielsweise das einmalige Vorkommen des Wortes "Fuck") um einem Film in den beiden letztgenannten Ländern eine Jugendfreigabe zu verweigern. In Frankreich hingegen wird auf den Bezug zur Lebensrealität französischer Jugendlicher geachtet: Aus diesem Grund erhalten Filme die Jugend- und Bandenkriminalität sowie den Selbstmord Minderjähriger thematisieren in der Regel die höchstmögliche Freigabe, während amerikanische Horror-, Action-, Science Fiction- und Kriegsfilme meist ohne Altersbeschränkung davonkommen.
Aufruf zu Vereinheitlichung
Die vielen beschriebenen Unterschiede machen deutlich, dass zumindest in Europa eine Annäherung bzw. eine Harmonisierung der Freigabekriterien und -stufen erstrebenswert ist. In erster Linie weil die Europäische Union einerseits immer stärker wächst und die Fortschritte auf diesem Sektor aufgrund von unterschiedlichen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen Mediensysteme und den daraus resultierenden unterschiedlichen Umsetzungsstrategien beinahe ausgeblieben sind: Die Divergenzen bezüglich der Prioritäten zwischen der Kommunikationsfreiheit und dem Jugendschutz sind immer noch enorm. Zusätzlichen „Druck“ erhalten die EU-Länder durch die immer stärkere Verbreitung der DVD. Auf diesem Bildträger sind nicht nur verschiedene Sprachfassungen enthalten, sondern meist auch die Freigaben aus verschiedenen Ländern aufgedruckt. So wird sich ein deutscher Jugendlicher beim Lesen der DVD-Oberseite fragen, wieso er einen bestimmten Film nicht sehen darf, während dies einem Franzosen im gleichen Alter gestattet ist.
Deshalb ist es nicht zuletzt auch aus Imagegründen wichtig, Mindestkriterien für den Jugendmedienschutz zu objektivieren und zu vereinheitlichen. 1997 wurden von der EU Richtlinien geschaffen, die für alle Mitgliedsländer gelten und allen unterschiedlichen Wertvorstellungen zum Trotz einheitlichere Interpretationen als bisher zulassen sollen.
Die Zukunft der Filmfreigaben in Europa scheint also grob vorgezeichnet zu sein. Hinzu kommt, dass der technische Fortschritt neue Herausforderungen mit sich bringt. Durch Fernsehstationen aus anderen Zeitzonen, die auch im Internet senden, können potentiell jugendgefährdende Sendungen mittlerweile zu jeder Tageszeit gesehen werden. Auch mit dem (illegalen) Download von Filmen aus dem Internet lässt sich, wenn man die richtige Ausrüstung hat, die durch Freigaben geschaffene Jugendschutzhürde leicht umgehen. Dadurch wird klar, dass neue Medien und neue Vertriebswege auch neue Formen des Jugendschutzes erforderlich machen. Auf die Rolle der Filmfreigaben hierbei darf man gespannt sein. Schliesslich wird die „natürliche“ Präferenz der Jugendlichen für Horrorfilme wohl auch in Zukunft ungebrochen sein.
Alan Heckel (geb. 1977) studiert Soziologie, Kommunikations- und Medienwissenschaften und Betriebswirtschaftslehre an der Uni Basel. Er hat das Thema Filmfreigaben für seine Lizentiatsarbeit gewählt, weil dabei jedes seiner drei Studienfächer zumindest tangiert wird.
Literatur
BĂĽttner, Christian et al. (Hrsg.) (2000): Jugendmedienschutz in Europa, Psychosozial-Verlag, Giessen.
Gangloff, Tillmann P. (2001): Ich sehe was, was du nicht siehst: Medien in Europa; Perspektiven des Jugendschutzes, Vistas Verlag, Berlin.
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